Statuten

I. Name, Gründung, Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Frauen- und Müttergemeinschaft Wangs (FMG Wangs) besteht ein im Jahr 1948 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wangs. Er ist ein Ortsverein des Katholischen Frauenbundes St.Gallen - Appenzell und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2 Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei besonders Fraueninteressen. Er ist parteipolitisch neutral.

Art. 3 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind:
3.1 Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.2 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.3 Einsatz für ökumenische Bestrebungen
3.4 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.5 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen
3.6 Zusammenarbeit mit dem Katholischen Frauenbund St. Gallen - Appenzell und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung oben genannter Aufgaben mitzuwirken. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.

IV. Organisation

Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Hauptversammlung
B Vorstand
C Rechnungsrevisorinnen

A HAUPTVERSAMMLUNG

Art. 6 Hauptversammlung
Oberstes Organ ist die Hauptversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr stattfindet. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen.

Art. 7 Einladung, Anträge
Die Hauptversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Anträge an die Hauptversammlung sind bis 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an die Präsidentin / das Leitungsteam einzureichen.

Art. 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen:
8.1 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen
8.2 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8.3 Wahl der Präsidentin / des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisorinnen.
8.4 Behandlung von Anträgen
8.5 Beschlussfassung über Revision der Statuten (vgl. Art. 22)
8.6 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (vgl. Art. 23)

Art. 9 Wahlen und Abstimmung
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 22 und Art. 23 das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

Art. 10 Protokoll
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Hauptversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin / dem Leitungsteam angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.

B VORSTAND

Art. 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsidentin oder Leitungsteam
- Kassierin
- Aktuarin
- weitere Vorstandmitglieder
- geistlicher Begleiter oder geistliche Begleiterin mit beratender Stimme
Der Vorstand organisiert sich selbst.

Art. 12 Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Art. 13 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Die Präsidentin / das Leitungsteam lädt unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 8 Tage vor der Vorstandsitzung schriftlich dazu ein.

Art. 14 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Hauptversammlung vorgehalten sind, insbesondere:
14.1 Vertretung des Vereins nach aussen
14.2 Führung der laufenden Geschäfte
14.3 Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereinszwecke und -aufgaben
14.4 Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeit des Vereins
14.5 Vorbereitung der Hauptversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
14.6 Bestellung und Begleitung der Ressorts und Festlegung von deren Aufgaben
14.7 Bildung und Begleitung von speziellen Gruppen innerhalb des Vereins
14.8 Nach Bedarf, Erlass von Reglementen und Richtlinien
14.9 Medien- und Informationsarbeit
14.10 Regelmässige Kontakte zum Katholischen Frauenbund St. Gallen - Appenzell und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

Art. 15 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin, Vizepräsidentin bzw. das Leitungsteam und die Aktuarin.

C RECHNUNGSREVISIORINNEN

Art. 16 Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstands.

V. Finanzen

Art. 17 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
17.1 Jahresbeiträge der Mitglieder
17.2 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
17.3 Einnahmen aus Aktionen und Sammlungen
17.4 Zuwendungen und Legate
17.5 Bestehendes Vermögen und dessen Erträge
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18 Kassierin
Die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse, führt die Buchhaltung und verwaltet das Vermögen zusammen mit dem Vorstand. Sie erstellt die Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift, im übrigen Kollektivunterschrift zu zweien mit der Präsidentin oder der Vizepräsidentin bzw. einem Mitglied des Leitungsteams.

Art. 19 Entschädigung
Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Über ein Sitzungsgeld entscheidet der Vorstand. Spesen werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement

Art. 20 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 21 Mitgliederbeitrag an den Dachverband
Der Verein entrichtet dem Katholischen Frauenbund St.Gallen - Appenzell und dem SKF den, an deren Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen, der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 23 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen, der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss einen entsprechenden Antrag an die Hauptversammlung vorgängig dem Katholischen Frauenbund St.Gallen - Appenzell mitteilen.

Art. 24 Vermögensverwendung
Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht der Katholischen Kirchgemeinde Wangs angelegt. Dieser hält das Vermögen vom eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die Katholische Kirchgemeinde Wangs.

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 22.01.2017 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

Frauen- und Müttergemeinschaft Wangs

Frauen- und Müttergemeinschaft FMG Wangs

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